An- und Abmeldung
Wer in Österreich einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies im Gemeindeamt binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht.
Ebenso muss binnen 2 Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt abgemeldet werden.
Formular für die Hundeanmeldung zum Downlaod: Hundeanmeldung
Hundeabgabe und Hundemarke
Die Hundeabgabe wird einmal im Jahr von der Gemeinde vorgeschrieben und an die Hundehalterinnen und Hundehalter versendet.
Die Hundemarke wird nach erfolgter Anmeldung im Gemeindeamt ausgehändigt. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (sofern sich der Hund außerhalb des Hauses aufhält).
Verordnung betreffend Hundeabgabe zum Download: Verordnung Hundeabgabe
Führen und Halten von Tieren
Für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rudersdorf wird festgelegt, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen sind.
Die Hundebesitzerin oder der Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätze sowie Verkehrsflächen nicht durch Hundekot verunreiningt wrden. Die Besitzerin oder der Besitzer von Hunden sind verpflichtet, die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
Verordnung betreffend Führen und Halten von Tieren zum Downlaod: Verordnung Führen und Halten von Tieren
Haltung von mehr als vier Hunden
Gemäß § 16 Abs. 5 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz ist die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten OHNE Bewilligung der Gemeinde NICHT ZULÄSSIG. Ausgenommne ist die Haltung von Welpen bis zu ihrem sechsten Lebensmonat, wenn diese gemeinsam mit dem Muttertier gehalten werden oder wenn diese Tiere in gemäß tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtungen zur Zucht oder in einer tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtung, welche der Versorgung und Pflege dient, untergebracht sind. Auf Verlangen der Gemeinde sind die erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.
Haltung auffälliger Hunde
Gemäß § 22 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz hat die Gemeinde bei bestimmten Sachverhalten festzustellen, ob ein Hund auffällig ist oder nicht. Stellt die Gemeinde eine Auffälligkeit eines Hundes aufgrund eines amtstierärztlichen Gutachtens fest, ist die Haltung eines solchen Hundes nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
Kontakte
Abgaben
Stefanie Neuhold
+4333827150015
Zuständig für Abgaben, Standesamt, Friedhofsverwaltung, Hundeanmeldung, Abrechnung für Kinderkrippe, Kindergarten und schulische Tagesbetreuung

