Wasserprüfberichte
28.11.2025DOKUMENTE:
- Prüfbericht 24948-P: Trinkwasser Rudersdorf-Berg 19.11.2024
- Inspektionsbericht 25278-I: Trinkwasser Dobersdorf 15.04.2025
- Prüfbericht 25403-P: Trinkwasser Bergstraße, Kuhbergweg, Marbachstraße 04.06.2025
- Bewertung Prüfbericht 25403-P 06.06.2025
- Bewertung Prüfbericht 25999-P 20.10.2025
- Prüfbericht 25999-P: Trinkwasser - Bergstraße, Kuhbergweg, Marbachstraße 17.10.2025
Bibermanagement
19.11.2025Unter dem Link finden Sie Informationen zum richtigen Umgang mit Bibern.
Übermittlung von schriftlichen Anbringen - Verkehr zwischen Beteiligten und der Marktgemeinde Rudersdorf
05.02.2025DOKUMENTE:
Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich - Amt der Bgld. Landesregierung - Abt. 5 - Baudirektion Hauptreferat Wasserwirtschaft
Da im Zuge von Begehungen entlang von Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, vermehrt Grünschnittablagerungen im Abflussbereich der Gewässer vorgefunden werden, wird seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung folgendes mitgeteilt:
Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und unterliegt einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich einers Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.
Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können
- den Hochwasserabluss behindern und zum Nachteil anderer verändern
- die Instandhaltung der Gewässer erschweren
- die Grasnarbe zerstören udn daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen
- die Ökologie des Gewässers und der Uferzone beeinträchtigen
- bei Hochwässern zu Verklausungen führen
Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen. Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme mittels Pumpen nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht. Sofern keine erforderliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.

